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Die Verordnung und den Antrag auf Zuteilung eines Kennzeichens, können Sie sich bei der Wasser – und Schifffahrtsverwaltung des Bundes herunterladen. Hier erfahren Sie auch mehr über die Bootsregistrierung.
Weitergehende Informationen zu Bootskennzeichen und der Kennzeichnungspflicht finden sie auf den Seiten des Elektronischen Wasserstraßenverzeichnisses des Bundes ( ELWIS ) Link.

Einige Grundsatzregelungen vorab von uns

Wo gilt die Kennzeichnungspflicht ?

Auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau und im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung.

Für welche Fahrzeuge gilt die Kennzeichnungspflicht ?

Unabhängig vom Verwendungszweck für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20m Länge, ausgenommen sind:
Kleinfahrzeuge die nur mit Muskelkraft betrieben werden können*
Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis 5,50m*
Motorboote mit nicht mehr als 2,21kW / 3,0 PS Antriebsleistung*
Fahrzeuge, die nach anderen Vorschriften nicht als Kleinfahrzeug gelten,
( z.B. Fahrgastschiffe für mehr als 12 Personen, Fähren ,)          
 Fahrzeuge der Behörden und der Wasserrettung mit dienstlicher Kennzeichnung.
*Solche Fahrzeuge können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls müssen sie außen mit ihrem Namen ( Bootsnamen ) und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.

Welche Kennzeichen gibt es ? Wo beantrage ich das Kennzeichen ?

Amtliche Kennzeichen, die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern ausgegeben werden,
z.B  B für Berlin, DD für Dresden.  
Und viele andere Amtlich anerkannte Kennzeichen, Nummer des Internationalen Bootsscheines (IBS),
gefolgt von dem Kennbuchstaben:

M – Deutscher Motoryachtverband DMYV
S – Deutscher Seglerverband  DSV
A – Allgemeiner Deutscher Automobil Club ADAC

Die amtlichen und die amtlich anerkannten Kennzeichen gelten unbefristet sofern sich die Angaben nicht geändert haben.
Wassermotorräder müssen ein amtliches Kennzeichen führen.

Hinweis : Siehe Link Tipps Ämter             

Was ist beim Verfahren zu beachten?

Kennzeichen werden auf Antrag zugeteilt.
Dabei müssen Angaben zu technischen  Daten für Fahrzeuge und Motor sowie die Eigentumsverhältnisse nachgewiesen werden.
Ändern sich die Angaben zum Fahrzeug oder die persönlichen Angaben des Eigentümers, ist der Kennzeichenausweis zur Berichtigung vorzulegen.Bei Wechsel des Eigentümers wird das Kennzeichen ungültig.

Der Ausweis ist an die Ämter zurückzugeben. 

Wie ist das Kennzeichen anzubringen?

Das Kennzeichen muss in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug – oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeuges angebracht sein.
Was geschieht mit ungültigen Kennzeichen ?
Der Eigentümer muss ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich entfernen oder unkenntlich machen. Das gilt auch für abgemeldete Kleinfahrzeuge.

Der Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen ist an die Ämter zurückzugeben.  

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